Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. [*]
Voraussetzung
Sie sind mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel gemeldet.
Verfahrensablauf
Sie haben mehrere Möglichkeiten sich abzumelden.
1. Sie sprechen persönlich im Bürgerbüro vor. Ihre Abmeldebestätigung bekommen Sie dann gleich ausgehändigt.
2. Sie melden sich schriftlich ab. Wir brauchen dann folgende Angaben:
Sie können dafür auch das Abmeldeformular nutzen (siehe Rubrik "Welche Formulare werden benötigt?").
Ihre Abmeldebestätigung bekommen Sie dann an die neue Adresse geschickt.
3. Wenn Sie nicht persönlich zur Abmeldung vorsprechen können, können Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens vertreten lassen. Diese Person benötigt zusätzlich zu den erforderlichen Unterlagen (siehe Rubrik "Welche Unterlagen werden benötigt?"):
oder
Bitte beachten Sie:
Bei persönlicher Vorsprache des Meldepflichtigen, ist dieses Formular nicht erforderlich.
Die
Abmeldung ist gebührenfrei. [*]
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, muss aber bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgenommen werden.
Institution: | Einwohnerservice (Bürgerbüro) |
Anschrift: |
Obere Königsstraße 8 34117 Kassel |
ÖPNV: | Fahrplanauskunft |
Stadtplan: | Lage im Stadtplan |
Anmerkung: | Informationen zu unserem Standort, zu Öffnungszeiten und zur Terminvereinbarung finden sie unter folgendem Link: Einwohnerservice (Bürgerbüro) |
Sie haben keine Lust zu warten? Dann vereinbaren Sie doch einen Termin mit uns!
Termine können Sie für Montag bis Samstag buchen. Die Sprechzeiten am Montag, Mittwoch und Samstag sind ausschließlich unseren Terminkunden vorbehalten. Am Dienstag, Donnerstag und Freitag sind wir auch ohne Terminvereinbarung in den allgemeinen Sprechzeiten für Sie da.
Termine können Sie über nachfolgenden Link
oder auch gerne telefonisch (siehe Rubrik "Wen können Sie anrufen?") vereinbaren.
Montag: | 8 - 18 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung! |
Dienstag: | 8 - 14 Uhr |
Mittwoch: | 8 - 18 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung! |
Donnerstag: | 8 - 14 Uhr |
Freitag: | 8 - 12.30 Uhr |
Samstag: | 9 - 12 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung! |
Wir bieten allen Studierenden, Beschäftigten und Wissenschaftlern der Universität Kassel unser Serviceangebot in den Räumlichkeiten der Uni an.
Mittwoch: | 8.30 - 12 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung! |
Bitte vereinbaren Sie vorab über die "Erstinformation Studium" oder telefonisch (siehe Rubrik "Wen können Sie anrufen?") einen Termin für Ihre Vorsprache!
Behördennummer (0561) 115
Montag - Freitag: | 7 - 18 Uhr |
Samstag: | 9 - 13 Uhr |
Wollen Sie dauerhaft ins Ausland ziehen?
Im Bundesverwaltungsamt wurde die Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige eingerichtet.
Sie wollen innerhalb Deutschlands umziehen?
Dann kann unsere Übersicht hilfreich sein, an alles zu denken und Behördengänge Schritt für Schritt zu erledigen:
Wenn Sie eine neue Wohnung innerhalb Deutschlands beziehen, genügt die Anmeldung in der neuen Stadt/Gemeinde. Diese teilt der früheren Stadt/Gemeinde den Umzug mit.
Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen auflösen, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes abmelden.
Wenn Sie den Wohnungsstatus ändern wollen (z. B. bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) müssen Sie dies gegenüber Ihrer Meldebehörde erklären. Die Änderung kann auch der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde mitgeteilt werden.
Für die Abmeldung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss die Person sorgen, aus deren Wohnung das Kind oder der Jugendliche auszieht.
Wenn Sie für einen längere Zeit ins Ausland gehen, kann eine Abmeldung verzichtbar sein, wenn die Absicht und tatsächliche Möglichkeit besteht, dass Sie die Benutzung der Wohnung nach Ihrer Rückkehr fortsetzen und Ihre voraussichtliche Abwesenheit nicht länger als ein Jahr dauert. Wir beraten Sie dazu gerne im Einzelfall telefonisch und persönlich.