Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z. B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.
Wegen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, finden Sie weitere Informationen unter der verlinkten Leistung "KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt".
Fahrten, die im Zusammenhang mit der Wiederzulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn
Bei Wiederzulassung muss das Fahrzeug noch mindestens für den aktuellen Monat eine gültige Hauptuntersuchung besitzen.
Es gibt keinen Unterschied zwischen Motorrädern, PKW, Elektrofahrzeugen, Anhängern und anderen zulassungspflichtigen Fahrzeugen.
Voraussetzung
Sie sind mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel oder im Landkreis Kassel gemeldet. Eine Wiederzulassung auf den Nebenwohnsitz ist nicht möglich.
Verfahrensablauf
Zur Wiederzulassung des Fahrzeuges müssen Sie persönlich vorsprechen.
Weitere Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat, entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link des Hauptzollamtes Gießen:
Bearbeitungsdauer
Die Änderungen werden in der Regel sofort in die Fahrzeugpapiere eingetragen. Die Wiederzulassung kann nur zu dem Tag erfolgen, an dem Sie oder die von Ihnen bevollmächtigte Person persönlich vorspricht.
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
Weitere Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat, entnehmen Sie bitte nachfolgendem Link des Hauptzollamtes Gießen:
Bitte beachten Sie, dass das Lastschriftmandat zwingend vom Fahrzeughalter unterschrieben werden muss.
Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.
Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.
Bemerkung:
Im Rahmen der Neuausstellung kann es u. a. erforderlich sein, die Fahrzeugpapiere gegen eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II auszutauschen. Dieser Tausch kann zusätzliche Gebühren verursachen.
Eine genaue Aussage über die anfallenden Gebühren, kann nur durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen erteilt werden.
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen. Die Zahlungen sind in bar oder mit Girocard möglich. Eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.
Das Prägen von Kennzeichenschildern ist nicht in den Zulassungsstellen möglich, daher sind diese privat zu beziehen und in den Gebühren nicht berücksichtigt.
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge)
Anlage (zu § 1) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Institution: | KFZ-Zulassungstelle Kassel |
Anschrift: |
Ölmühlenweg 4 34123 Kassel |
Institution: | KFZ-Zulassungstelle Baunatal |
Anschrift: |
Harzweg 15 34225 Baunatal |
Institution: | KFZ-Zulassungstelle Hofgeismar |
Anschrift: |
Garnisonstr. 6 34369 Hofgeismar |
Institution: | KFZ-Zulassungstelle Wolfhagen |
Anschrift: |
Ritterstr. 1 / Gebäude B Landratsamt 34466 Wolfhagen |
Montag: | 8 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 8 - 12.30 Uhr |
Mittwoch: | 8 - 16 Uhr sowie mit zusätzlicher Terminvereinbarung |
Donnerstag: | 8 - 12.30 Uhr |
Freitag: | 8 - 12.30 Uhr |
Samstag: | 9 - 12 Uhr |
Montag: | 8 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16 Uhr |
Dienstag: | 8 - 12 Uhr |
Mittwoch: | 8 - 12.30 Uhr und 13.30 - 16 Uhr |
Donnerstag: | 8 - 12.30 Uhr |
Freitag: | 8 - 12 Uhr |
Donnerstag: | 13.30 - 18 Uhr |
Montag: | 8 - 12.30 Uhr |
Dienstag: | 8 - 11.30 Uhr |
Mittwoch: | 8 - 11.30 Uhr |
Donnerstag: | 8 - 11.30 Uhr |
Freitag: | 8 - 11.30 Uhr |
Montag: | 13.30 - 17 Uhr |
Montag: | 8 - 11.30 Uhr |
Dienstag: | 8 - 12.30 Uhr |
Mittwoch: | 8 - 11.30 Uhr |
Donnerstag: | 8 - 11.30 Uhr |
Freitag: | 8 - 11.30 Uhr |
Dienstag: | 13.30 - 17 Uhr |
Behördennummer (0561) 115
Montag - Freitag: | 7 - 18 Uhr |
Samstag: | 9 - 13 Uhr |
Versicherungswechsel
Bei einem Versicherungswechsel bei zugelassenen Fahrzeugen muss von der neuen Versicherung eine elektronische Mitteilung über den Gesamtverband der deutschen Versicherungen (GDV) übermittelt werden. Die Vorlage einer eVB-Nummer ist hierbei nicht ausreichend.
Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Kfz
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält dieser das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, kontaktieren Sie bitte die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes.