Im Bereich des Aufenthalts aus familiären Gründen werden für den Kinder- und Ehegattennachzug zu Deutschen, den Kinder- und Ehegattennachzug zu Ausländern und den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, Nachzugsrechte gewährt.
Die Familie ist eine Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, zu der grundsätzlich der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder gehören. Der Familiennachzug dient dazu, diese familiäre Lebensgemeinschaft zu wahren beziehungsweise wiederherzustellen. Zum Zweck des Familiennachzugs wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis und später unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dazu, eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise eine Beschäftigung im gleichen Umfang auszuüben, wie sie dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied gestattet ist. Ausländische Familienangehörige von Deutschen haben ein Recht darauf, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Familiennachzugsbereich wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eingeräumt.
Für den Nachzug zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gelten die Vorschriften über den Ehegattennachzug zu Deutschen beziehungsweise Ausländern entsprechend. Es muss sich allerdings um eine "eingetragene Lebenspartnerschaft" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes oder um eine nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaft handeln, die in ihrer Ausgestaltung der deutschen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Beim Kindernachzug zu Deutschen sowie zu Asylberechtigten und sonstigen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannte Konventionsflüchtlinge) wird während der Minderjährigkeit ein Nachzugsanspruch auch dann eingeräumt, wenn die Kinder das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Entsprechendes gilt für Kinder, die im Familienverbund mit den Eltern einreisen oder die integrative Vorleistungen (z.B. Beherrschen der deutschen Sprache) nachweisen. Im Übrigen kann Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren lediglich zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Hinweis:
Der Nachzug von Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger und EWR-Staater (Island, Liechtenstein und Norwegen) richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Das im FreizügG/EU umgesetzte Recht der Europäischen Union gewährt Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die selbst Unionsbürger sind, grundsätzlich Personenfreizügigkeit (Recht auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU). Unionsbürger benötigen daher für ihre Einreise und für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU). Sie melden sich lediglich bei der Meldebehörde ihres Wohnorts in Deutschland an.
Der Anspruch auf Familiennachzug gilt auch für Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige). Hier gilt jedoch auch – anders als bei Unionsbürgern- grundsätzlich, dass die Betroffenen nach den allgemeinen Regeln visumspflichtig sein können, also vor der Einreise ein Visum einholen müssen. Zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts erhalten drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern innerhalb von 6 Monaten eine sogenannte Aufenthaltskarte. Dafür müssen sie einen gültigen Reisepass oder Passersatz vorlegen und nachweisen können, dass sie Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Deutschland leben oder gemeinsam mit ihnen einreisen. Eine Bescheinigung darüber, dass diese Angaben gemacht worden sind, wird unverzüglich ausgestellt. Andere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden.
Eingetragene Lebenspartner, die nicht selbst Unionsbürger sind, können ebenfalls zu ihrem Partner nachziehen. Für sie gelten dieselben Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes wie für den Nachzug eines Lebenspartners zu einem Deutschen.
Voraussetzungen
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
Für den Nachzug von Ehegatten ist zudem grundsätzlich erforderlich, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen ist zu unterscheiden:
Darüber hinaus müssen weitere nachzugsspezifische Voraussetzungen erfüllt sein, die zum Teil auch vom Status des bereits in Deutschland lebenden Ausländers abhängig sind.
Achtung: Wenn erwiesen ist, dass eine Ehe oder andere verwandtschaftliche Beziehungen erzwungen oder nur deswegen eingegangen wurden, um einen Nachzug nach Deutschland zu ermöglichen, ist eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ausgeschlossen.
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Die nachfolgenden Erläuterungen gelten nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz.
Ausländische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet einen Deutschen heiraten wollen, beantragen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für den Zweck der Eheschließung. (Im Visumsverfahren benötigt die zuständige deutschen Auslandsvertretung ggf. das Scheidungsurteil oder die Aufhebung einer früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung)
Die Ausländerbehörde benötigt vom künftigen deutschen Ehegatten nach Eingang des Visumsantrages folgende Unterlagen:
Es ist daher erforderlich, dass gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung i.d.R. durch den künftigen Ehegatten abgegeben wird.
Hierfür sind folgende Nachweise vorzulegen:
Für die Einreise für den Nachzug ausländischer Ehegatten von Deutschen wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss. Im Visumsverfahren benötigt die zuständige deutschen Auslandsvertretung in der Regel die Heiratsurkunde.
Das Visumsverfahren ist für Staatsangehörige von Australien, Brasilien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea nicht erforderlich.
Wollen ausländische Ehegatten oder Kinder im Familiennachzug zu hier lebenden Familienangehörigen in das Bundesgebiet einreisen, so müssen diese in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für diesen Zweck beantragen. Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes bzw. bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familienangehörigen vorzulegen.
Es ist grundsätzlich empfehlenswert, sich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder auf deren Webseite über das Antragsverfahren sowie die erforderlichen Unterlagen zu erkundigen.
Die Auflistung der Unterlagen ist nicht in jedem Fall abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Nach der Anmeldung kommen die ausländischen Familienangehörigen rechtzeitig (mindestens 5 Wochen vor Ablauf des Visums) gemeinsam mit dem Ehepartner bzw. Familienangehörigen, zu dem/denen sie gezogen sind, zur Ausländerbehörde und beantragen eine Aufenthaltserlaubnis.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Die Auflistung der Unterlagen ist nicht in jedem Fall abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Nach der neuesten Fassung des Aufenthaltsgesetzes müssen ausländische Ehepartner, die nach Deutschland ziehen möchten, schon bei der Beantragung des Visums einfache Deutschkenntnisse nachweisen (siehe Link unter weitere Informationen).
Bei ausländischen Urkunden wird ein Legalisationsvermerk sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung benötigt, sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt (siehe Link unter weitere Informationen).
Nach der Einreise müssen sich die ausländischen Familienangehörigen innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden und innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen.
| Institution: | Gemeinsame Ausländerbehörde für Stadt und Landkreis Kassel |
| Anschrift: |
Kurt-Schumacher-Straße 29 34117 Kassel |
| E-Mail: | auslaenderbehoerde@kassel.de |
| ÖPNV: | Fahrplanauskunft |
| Stadtplan: | Lage im Stadtplan |
| Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch: | 14.00 - 17.30 Uhr |
| Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Einheitliche Behördenrufnummer: 115
oder Servicetelefon: 0561 / 787-787
| Montag-Freitag: | 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Samstag: | 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
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