Ausländische Staatsangehörige - ausgenommen Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten sowie Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika -, welche sich zum Studium oder zu Forschungszwecken in Deutschland aufhalten möchten, benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck.
Im Visumsantrag soll der Grund des Aufenthalts konkret bezeichnet werden (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der Universität). Die allgemeine Angabe "Studium", "studies", "études" ist nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zur Ablehnung des Antrags.
Dem Visumsantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes (z.B. Zulassungsbescheid) sowie der Finanzierung des Aufenthalts beizufügen.
Grundsätzliches
Die Aufenthaltserlaubnis kann auch für studienvorbereitende Maßnahmen erteilt werden. Sie soll erstmalig nicht für länger als zwei Jahre erteilt werden. Wurde das Studium aufgenommen, soll die Aufenthaltserlaubnis für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in angemessenem Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens 9 Monate betragen.
Während des Studienaufenthaltes soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Beschäftigung von bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an der Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung ohne zeitliche Beschränkung.
Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Ausländischen Studienabsolventen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Zu beachten ist, dass hier weiterhin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenversicherungsschutz vorliegen müssen.
Ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAFöG-Regelförderungssatz entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere in Betracht:
Der Lebensunterhalt ist nur dann gesichert, wenn Sie auch über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Auch die Hochschulen verlangen einen Krankenversicherungsnachweis, weil diese anderenfalls Ihre Einschreibung oder Rückmeldung nicht annehmen dürfen. Ihr Krankenversicherungsschutz muss im Umfang der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung entsprechen. Sie sollten sich deshalb um eine Aufnahme bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland als Student bemühen. Sind Sie dagegen privat krankenversichert, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Der Umfang des privaten Versicherungsschutzes muss grundsätzlich dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Die private Versicherung kann Ihnen die Vergleichbarkeit mit § 11 SGB V bestätigen. Bei der Ausländerbehörde können Sie ein Merkblatt zum erforderlichen Krankenversicherungsschutz mit einem Vordruck für die Krankenversicherung erhalten.
Die Ausländerbehörde bietet allen ausländischen Studierenden, Beschäftigten und Wissenschaftlern an der Universität Kassel an jedem Mittwoch von 13.00 bis 16.30 Uhr ein umfassendes Serviceangebot zum Aufenthaltsrecht in den Räumlichkeiten des Beratungsservice der Uni (Mönchebergstraße 19/ 1. Stock) an. Termine hierfür können beim Studienservice vereinbart werden.
| Institution: | Gemeinsame Ausländerbehörde für Stadt und Landkreis Kassel |
| Anschrift: |
Kurt-Schumacher-Straße 29 34117 Kassel |
| E-Mail: | auslaenderbehoerde@kassel.de |
| ÖPNV: | Fahrplanauskunft |
| Stadtplan: | Lage im Stadtplan |
| Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch: | 14.00 - 17.30 Uhr |
| Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Einheitliche Behördenrufnummer: 115
oder Servicetelefon: 0561 / 787-787
| Montag-Freitag: | 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Samstag: | 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
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