6.34 Satzung der Stadt Kassel zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39 h BBauG (Satzung zur Erhaltung der Bevölkerungsstrukturen) für den Bereich Friedrich-Ebert-Straße, Kirchweg, Wilhelmshöher Allee, Pestalozzistraße
Vom 31. Oktober 1983 in der Fassung der ersten Änderung vom 10. Oktober 1988
Anmerkung:
Am 01. Januar 2002 hat die DM ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verloren. An die Stelle der bisherigen DM-Beträge sind ab diesem Zeitpunkt in allen Rechtsvorschriften EURO-Beträge getreten, die sich aus dem offiziellen Umrechnungskurs von 1,95583 DM ergeben; eine förmliche Änderung des Ortrechts ist nicht erforderlich (Art. 14 der Verordnung -EG-Nr. 974/98- des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro, ABI.EG Nr. L 139 S.1) Noch nicht geänderte Rechtsvorschriften werden bei zukünftigen sonstigen Änderungen angepasst.
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt innerhalb des Gebietes, das durch die beiliegende Karte zeichnerisch abgegrenzt ist.
(2)
Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Genehmigungspflicht und Versagungsgründe
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Abbruch, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer besonderen Genehmigung.
(2)
Dies gilt nicht für
a)
Räume und Gebäude, die rechtmäßig und ausschließlich für andere als Wohnzwecke genutzt werden,
b)
Änderungen baulicher Anlagen, die sich ausschließlich auf die Reparatur zerstörter oder abgenutzter Teile oder deren Ersatz durch gleichartige andere beschränken
sowie
c)
von Eigentümern bewohnte Wohnungen.
(3)
Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, um in dem Gebiet die aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderliche Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.
(4)
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
§ 3
Erörterungspflicht
(1)
Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist die Möglichkeit der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes sowie der Unterstützung bei der Erhaltung mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten zu erörtern.
(2)
Die Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte sind zu hören.
§ 4
Ordnungswidrigkeit
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieser Satzung ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 1975 (BGBl. I S. 80 ff) findet Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung
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vom 31. Oktober 1983
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am 7. April 1984
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Erste Änderung
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vom 10. Oktober 1988
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am 14. Oktober 1988
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