Stadtrecht
Logo der Stadt Kassel

3.23 Rettungsdienstbereich Kassel -Stadtgebiet Kassel - (Gebührensatzung notärztliche Versorgung -NÄVGebS-) clear

3.23 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich Kassel - Stadtgebiet Kassel - (Gebührensatzung notärztliche Versorgung - NÄVGebS -)

vom 10.12.2001

Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), § 8 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 24.11.1998 (GVBl. I S. 499), § 5 Abs. 5 der Rettungsdienst-Notarztverordnung vom 16.05.2001 (GVBl. I S. 263) und §§ 1 - 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 429), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel in ihrer Sitzung am 10.12.2001 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich Kassel - Stadtgebiet Kassel - (Gebührensatzung notärztliche Versorgung
- NÄVGebS -) beschlossen:

§ 1 Aufgaben der notärztlichen Versorgung

Die notärztliche Versorgung ist als Aufgabe der Notfallversorgung die Gewährleistung der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch entsprechend qualifiziertes ärztliches Fachpersonal. Träger der notärztlichen Versorgung ist die Stadt Kassel.

§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, soweit die Stadt Kassel im Rettungsdienstbereich Kassel - Stadtgebiet Kassel - Leistungen der notärztlichen Versorgung durch eines der im Rettungsdienstbereich Kassel stationierten Notarztsysteme erbringt.

§ 3 Umfang der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht umfaßt die gesamte notärztliche Versorgung am Einsatzort und während des eventuell anschließenden Transportes in eine geeignete Behandlungseinrichtung mit Ausnahme der Kosten des Notarzteinsatzfahrzeuges.

§ 4 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist die Person, die eine Leistung der notärztlichen Versorgung in Anspruch genommen hat oder zu deren Wohl oder in deren Interesse die notärztlichen Leistungen erbracht worden sind.

§ 5 Gebührenhöhe

Die Gebühr für jeden Einsatz eines im Rettungsdienstbereich Kassel - Stadtgebiet Kassel - stationierten Notarztsystems beträgt 145,80 Euro.
 
Werden im Rahmen eines Einsatzes des Notarzteinsatzfahrzeuges mehrere Personen notärztlich versorgt, entsteht die Gebührenpflicht für jede versorgte Person.
 

§ 6 Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der erbrachten Leistung.
 
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Zugang fällig.
 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.



Kassel, den 14.12.2001

Stadt Kassel - Der Magistrat -

gez. Georg Lewandowski

Georg Lewandowski
Oberbürgermeister


Veröffentlicht:

Amtliche Bekanntmachungen der Hessisch/Niedersächsischen Allgemeinen
- Stadtausgabe Kassel - Nr. 296 vom 20.12.2001

In Kraft getreten: 01.01.2002