Stadtrecht

3.17 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschau-Gebührensatzung -GVSGebS-)
3.17.1
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschau-Gebührensatzung -GVSGebS-)
vom 27.08.2001
Aufgrund der §§ 15, 16 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) v. 17.12.1998 (GVBl 1998, I, S. 530), der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau - GVSVO - vom 07.04.2000 (GVBl. I, S. 170) und der §§ 1 - 5 a, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I, S. 429) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 27.08.2001 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GefahrenverhütungsschauGebührensatzung -GVSGebS -) beschlossen:
§ 1
Tätigkeiten
Als Leistung im Sinne dieser Satzung gilt die Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen und erforderlicher Nachschauen i. S. des § 15 HBKG und der dazu ergangenen Verordnungen, insbesondere der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (GVSVO).
§ 2
Gebührenpflicht
(1)
Für Leistungen nach § 1 dieser Satzung werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2)
Das Recht anderer Behörden zur Kostenerhebung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3
Maßstab und Gebührenhöhe
(1)
Die Gebühr wird für alle Leistungen nach Zeitaufwand und für jeden Mitarbeiter berechnet, wobei sich der Zeitaufwand in 15-Minuten-Schritten staffelt. Angefangene 15 Minuten werden je Einzelposition aufgerundet.
(2)
Die Gebührenhöhe für die zu berechnende Zeit beträgt je
15 Minuten = 25,15 DM (ab 01.01.2002 = 12,85 Euro.)
(3)
Die Gebühr für eine Gefahrenverhütungsschau bzw. Nachschau besteht aus folgenden Einzelpositionen:
1.
Dauer vor Ort.
Das ist die Zeit des Eintreffens am Objekt bis zum Verlassen des Objektes.
2.
Vor- und Nachbereitungszeit.
Hierzu wird die Zeit „Dauer vor Ort“ pauschal mit folgenden Faktoren multipliziert:
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Faktor
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Dauer der Gefahrenverhütungsschau „Dauer vor Ort“
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a)
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0,50
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bis 1 Stunde
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b)
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0,75
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über 1 Stunde bis 4 Stunden
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c)
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1,00
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über 4 Stunden
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d)
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0,50
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für die 1. Nachschau
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e)
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0,75
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für die 2. und jede weitere Nachschau
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3.
Fahrzeit.
Diese wird pauschal mit 30 Minuten pro Mitarbeiter insgesamt für Hin- und Rückfahrt berechnet.
4.
Fahrzeugkosten.
Je Gefahrenverhütungsschau bzw. Nachschau werden pauschal 28,00 DM (ab 01.01.2002 14,50 Euro) Fahrzeugkosten berechnet.
(4)
Für alle Gefahrenverhütungsschauen verringert sich der Multiplikationsfaktor für die Vor- und Nachbereitung auf 0,50, wenn die Feuerwehr nicht die protokollführende Behörde ist (z.B. nach Geschäftshausverordnung, Richtlinien über fliegende Bauten, Schulhausrichtlinien usw.)
(5)
Wird eine Gefahrenverhütungsschau vorbereitet, aber nicht durchgeführt und hat der Gebührenpflichtige die Gründe hierfür zu vertreten, werden Gebühren nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 erhoben.
§ 4
Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig sind:
a)
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte des bei der Gefahrenverhütungsschau überprüften Objektes,
b)
Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
(2)
Schulden mehrere Personen die Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 5
Gebührenschuld, Fälligkeit
(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der erbrachten Leistung.
(2)
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Zugang fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Brandverhütungsschau-Gebührensatzung
(-BrVerhGebS-) vom 26.09.1983 ihre Gültigkeit.
Kassel, den 04.09.2001
Stadt Kassel - Der Magistrat
gez. Georg Lewandowski
Georg Lewandowski
Oberbürgermeister
Veröffentlicht:
Amtliche Bekanntmachungen der Hessisch/Niedersächsischen Allgemeinen
- Stadtausgabe Kassel - Nr. 210 vom 10.09.2001
In Kraft getreten: 11.09.2001