Die Finanzierung des Aufenthaltes kann z.B. durch eigenes Vermögen, eine Bankbürgschaft oder eine Verpflichtung naher Verwandter gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachgewiesen werden.
Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung des Aufenthaltes ist, dass eine andere Person (Verpflichtungsgeber) mit ausreichendem Einkommen eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgibt.
Dies kann z.B. erforderlich sein bei
einem Aufenthalt als Au-Pair
einer Visumbeantragung für die Einreise zur Eheschließung
einem Aufenthalt zur Ausbildung bzw. Studium
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit oder für die Ausreise der/des Ausländerin/Ausländers aufgewendet werden. Die Haftung besteht für die gesamte Zeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, muss das Einkommen des Verpflichtungsgebers so hoch sein, dass sie und die in ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie die Person, zugunsten der eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) haben. Es muss darüberhinaus ein ausreichender pfändbarer Betrag im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen vorhanden sein.
Die genaue Höhe des erforderlichen Einkommens wird im Einzelfall berechnet.
Folgende Unterlagen werden für die Berechnung benötigt:
Nachweise über sämtliche Einkünfte aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen (Arbeitsbescheinigung, die letzten 6 Verdienstabrechnungen);
bei Selbständigen: letzter Steuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters über das (voraussichtliche) Nettoeinkommen
Nachweise über vorhandenes Vermögen (sofern kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist)
Nachweise über sämtliche Zahlungsverpflichtungen aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen
Mietvertrag oder Kaufvertrag der aktuellen Wohnung
gültiger Ausweis
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung werden Gebühren in Höhe von 25 Euro erhoben.
| Institution: | Gemeinsame Ausländerbehörde für Stadt und Landkreis Kassel |
| Anschrift: |
Kurt-Schumacher-Straße 29 34117 Kassel |
| E-Mail: | auslaenderbehoerde@kassel.de |
| ÖPNV: | Fahrplanauskunft |
| Stadtplan: | Lage im Stadtplan |
| Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
| Mittwoch: | 14.00 - 17.30 Uhr |
| Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr |
Einheitliche Behördenrufnummer: 115
oder Servicetelefon: 0561 / 787-787
| Montag-Freitag: | 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Samstag: | 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
Behördenrufnummer 115 oder
Servicetelefon 0561 787-787.
Werktags von 7 bis 18 Uhr,
samstags von 9 bis 13 Uhr.
Servicecenter Kassel