Seit 01.01.2005 gilt in Deutschland ein neues Zuwanderungsgesetz. Das Zuwanderungsgesetz ist ein umfassendes Regelwerk über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Mit dem neuen Aufenthaltsgesetz wird die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei reduziert: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
Das Bundesinnenministerium gibt eine Broschüre für Zuwanderer "Willkommen in Deutschland" heraus. Diese Broschüre bietet viele nützliche Tipps und Hinweise für Ihre ersten Wochen in Deutschland.
Sie erhalten in der Broschüre z. B. Informationen
Sie können die Broschüre "Willkommen in Deutschland" über das Internet herunterladen.
Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen einen Überblick über die Bestimmungen des Ausländerrechts geben.
Sie ersetzen nicht eine persönliche Beratung durch die Ausländerbehörde.
Gleiches gilt auch, wenn Sie eine andere Wohnung beziehen oder ins Ausland verziehen.
Meldebehörde der Stadt Kassel ist das Haupt- und Bürgeramt.
Wenn Sie im Landkreis Kassel wohnen, müssen Sie sich bei Ihrer Gemeinde anmelden.
Personen aus diesen Ländern genießen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Sie benötigen kein Visum, keinen Aufenthaltstitel und auch keine Arbeitsgenehmigung. Lediglich die Staatsangehörigen aus den Beitrittstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) benötigen für eine Übergangszeit weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU der Agentur für Arbeit, die grundsätzlich nur nach der Lage des deutschen Arbeitsmarktes erteilt wird. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist für EU-Bürger einschließlich der Beitrittstaaten 2004 grundsätzlich möglich.
EU-Bürger und Staatsbürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen müssen sich nach der Einreise bei der Meldebehörde innerhalb von drei Monaten anmelden und Angaben zum Aufenthaltszweck machen.
Sind Sie bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU bzw. einer Bescheinigung Ihres Aufenthaltsrechts und ziehen Sie aus dem Bundesgebiet nach Kassel, benötigen Sie nur eine Anmeldung bei der Meldebehörde.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind :
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Schweizer Staatsbürger genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und müssen sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde innerhalb von drei Monaten anmelden. Sie benötigen weder ein Visum noch eine Arbeitsgenehmigung, aber weiterhin einen Aufenthaltstitel und müssen einen solchen beantragen. Dazu sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
Sind Sie bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels und ziehen Sie aus dem Bundesgebiet nach Kassel, benötigen Sie nur eine Anmeldung bei der Meldebehörde.
Ausländische Studenten und Gastwissenschaftler aus Nicht-EU-Staaten benötigen für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die sie innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bzw. vor Ablauf eines eventuellen Visums bei der Ausländerbehörde beantragen müssen.
Zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Gesamtaufenthaltsdauer darf im Allgemeinen 10 Jahre nicht übersteigen. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber (Personen, die weder eine Zulassung noch eine Immatrikulation haben, sondern erst noch einen Studienplatz suchen) darf höchstens neun Monate betragen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für Gastwissenschaftler richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck und kann deshalb von Fall zu Fall kürzer sein.
Die Ausländerbehörde benötigt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel folgende Unterlagen:
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Studierende ist in der Regel die Immatrikulation erforderlich. Für Studierende, die erst noch die DSH-Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Hochschule ablegen müssen, ist ausreichend, wenn Sie sich direkt nach der Einschreibung bei der Ausländerbehörde anmelden, auch wenn Sie sich dann schon mehrere Wochen in Kassel aufgehalten haben. Sie dürfen aber keinesfalls die Frist von drei Monaten oder die Gültigkeit eines eventuellen Visums überschreiten.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel erforderlich, dass ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen werden.
Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn Sie dem Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) entsprechen.
Die Sicherung dieses Lebensunterhaltes können Sie nachweisen durch
Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz können beispielsweise Ihre Eltern oder Geschwister, aber auch sonstige dritte Personen bei einer Deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde an deren Wohnort in Deutschland abgeben. Der Bürge (Verpflichtungserklärende) übernimmt damit eine Garantie für Ihren Lebensunterhalt und muss bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung grundsätzlich seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen.
Im Einzelfall kann der Nachweis der Finanzierung auch durch Vorlage von Kontoauszügen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto oder die Hinterlegung einer Bankbürgschaft geführt werden.
Der Lebensunterhalt ist nur dann gesichert, wenn Sie auch über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Auch die Hochschulen verlangen einen Krankenversicherungsnachweis, weil diese anderenfalls Ihre Einschreibung oder Rückmeldung nicht annehmen dürfen. Ihr Krankenversicherungsschutz muss im Umfang der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung entsprechen. Sie sollten sich deshalb um eine Aufnahme bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland als Student bemühen. Sind Sie dagegen privat krankenversichert, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Der Umfang des privaten Versicherungsschutzes muss grundsätzlich dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Die private Versicherung kann Ihnen die Vergleichbarkeit mit § 11 SGB V bestätigen. Bei der Ausländerbehörde können Sie ein Merkblatt zum erforderlichen Krankenversicherungsschutz mit einem Vordruck für die Krankenversicherung erhalten.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes wurde die bisherige Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit abgeschafft. Jetzt muss Ihr Aufenthaltstitel bereits erkennen lassen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ihnen eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gestattet ist. Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen Sie deshalb unbedingt überprüfen, ob Ihr Aufenthaltstitel im Pass diese beabsichtigte Erwerbstätigkeit auch ausdrücklich erlaubt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde stellen. Diese muss in der Regel vor einer Entscheidung intern die Arbeitsagentur beteiligen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums berechtigt grundsätzlich zur Ausübung einer (Ferien-) Beschäftigung , die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dabei können ganze und halbe Tage auch kombiniert werden (beispielsweise 35 ganze und 110 halbe Tage). Die (Ferien-)Beschäftigung kann sowohl während der Vorlesungszeit als auch während der Semesterferien ausgeübt werden. Als Beschäftigungszeiten werden dabei nur die Arbeitstage oder halben Tage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Über die Zeiten der Beschäftigung sollten Sie in geeigneter Weise einen Nachweis führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halbe Arbeitstage sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von 4 Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten 8 Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist 5 Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit 10 Stunden beträgt.
Daneben ist ausländischen Studierenden die Möglichkeit eröffnet, ohne zeitliche Beschränkung studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule (zum Beispiel Studentische Hilfskräfte) oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung auszuüben. Zu den studentischen Nebentätigkeiten sind auch solche Beschäftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Tätigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen beschränken.
Praktika , die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sind als zustimmungsfreie Beschäftigungen grundsätzlich möglich. Sie müssen aber bei der Ausländerbehörde unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Hochschule einen Antrag stellen. Diese Beschäftigungszeiten werden nicht auf die (Ferien-)Beschäftigung angerechnet.
Eine weitere längerfristige Beschäftigung (z.B. ganzjährig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht verändert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verzögert wird. Durch die Zulassung einer Erwerbstätigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht vor Abschluss des Studiums ermöglicht werden. Dies gilt auch für sonstige empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden. Bei Interesse müssen Sie bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung stellen. Diese muss dann eine Zustimmung der Arbeitsagentur einholen, soweit die Tätigkeit nicht zustimmungsfrei ist (zum Beispiel überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft). Eine erforderliche Zustimmung wird die Arbeitsagentur in der Regel aber nur dann erteilen, wenn für die beabsichtigte Tätigkeit keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und eine tarifgerechte oder ortsübliche Entlohnung erfolgt.
Eine weitere Beschäftigung kann ausnahmsweise auch dann zugelassen werden, wenn die Sicherung Ihres Lebensunterhalts durch Umstände gefährdet ist, die Sie und Ihre Angehörigen nicht zu vertreten haben, das Studium bisher zielstrebig durchgeführt worden ist und nach einer Bestätigung der Hochschule von einem erfolgreichen Abschluss ausgegangen werden kann.
Während eines Aufenthalts zum Studium soll nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht (zum Beispiel durch Eheschließung mit einem Deutschen). Eine neue Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich erst nach einer Ausreise und Wiedereinreise erteilt werden. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Zweck des Studiums wird in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) angegeben.
Bei Änderung der Fachrichtung während des Studiums liegt grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor, mit dem im Allgemeinen auch eine erteilte Aufenthaltserlaubnis automatisch erlischt. Ein Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder ein Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums ist in der Regel möglich. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel nach dem Hochschulrecht zulässig, kann ein Wechsel auch ausländerrechtlich genehmigt werden, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule). In jedem Fall müssen Sie aber den Wechsel bei der Ausländerbehörde beantragen und in Ihren Aufenthaltstitel eintragen lassen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, kann dieser nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine –unerhebliche– Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn
oder
oder
Sie müssen aber in jedem Fall die Änderung Ihres Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Wechsel darf im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde.
Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird ein Zusatz-, Aufbau- oder Ergänzungsstudium in folgenden Fällen im Allgemeinen nur dann zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung) erneut erteilt oder verlängert bei:
Haben Sie während Ihres Aufenthalts in Deutschland ein Stipendium erhalten, wird eine Habilitation, Juniorprofessur und die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung ohne vorherige Ausreise grundsätzlich nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse zugelassen (z.B. gewichtige entwicklungspolitische Gesichtspunkte, Gesichtspunkte der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses).
In jedem Fall müssen Sie einen entsprechenden formlosen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
Das neue Aufenthaltsgesetz ermöglicht Ihnen nach erfolgreichem Abschluss Ihres Studiums in Deutschland eine Erwerbstätigkeit, die Ihrer Qualifikation entspricht, im Bundesgebiet aufzunehmen. Eine Rückkehr in Ihr Heimatland ist damit nicht mehr in jedem Fall erforderlich. Diese neue Regelung eröffnet Ihnen zwei Möglichkeiten:
Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, einen Ihrer Qualifikation entsprechenden angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Krankenversicherung vorliegen. Das Ende Ihres Studiums hat zur Folge, dass eine Ferienbeschäftigung (90 Tage oder 180 halbe Tage) nicht mehr möglich ist. Soweit Sie während dieses Jahres zur Arbeitsplatzsuche zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts die Aufnahme einer (unterqualifizierten) Beschäftigung beabsichtigen, ist dazu die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt noch kein Wechsel in einen Beschäftigungsaufenthalt.
Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen Sie in jedem Fall einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Die Entscheidung über diese Anträge ist im wesentlich von der Lage des Arbeitsmarktes abhängig, der zeitlich und örtlich unterschiedlich sein kann. Insofern kann leider keine allgemein gültige Aussage getroffen werden.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich unbefristeter Aufenthaltstitel, der zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ferner berechtigt er zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Das neue Aufenthaltsgesetz ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Damit wird den hoch qualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation.
Dazu zählen insbesondere:
Bei einer Neueinreise muss in der Regel vor der Einreise ein entsprechendes Visum beantragt werden. Sollten Sie sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, kommt möglicherweise ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in Betracht.
Ausländern kann zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit in Deutschland wohnenden Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzugs sind aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, müssen sie mit der Ausländerbehörde klären. In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen unbedingt, die Voraussetzungen vor einer Einreise zu klären und ein entsprechendes Visum zu beantragen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Familienangehörigen nochmals ausreisen müssen. Das Visum muss bei der Deutschen Botschaft im Heimatland beantragt werden. Ein Einreisevisum darf grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
| Montag: | 8.30 - 12.30 Uhr offene Sprechzeit |
| Dienstag: | 8.30 - 12.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
| Mittwoch: | 14.00 - 17.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
| Donnerstag: | 8.30 - 12.30 Uhr offene Sprechzeit |
| Freitag: | 8.30 - 12.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Servicetelefon 0561 787-787. Werktags von 7 bis 18 Uhr, samstags von 9 bis 13 Uhr.
Servicenter Kassel
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