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Schülerfahrtkosten

Beschreibung der Leistung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der kommunalen Schulträger. Ansprechpartner ist meistens das kommunale Schulamt. Die Schulträger sind für die Durchführung und Organisation der Schülerbeförderung als Selbstverwaltungsaufgabe eigenverantwortlich zuständig. Dem Land obliegt nicht die Aufsicht hierüber und hat daher keine Möglichkeit, Einzelfälle zu entscheiden oder in Entscheidungen der Schulträger einzugreifen.

Wer hat Anspruch auf Schülerbeförderung?
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die im Gebiet des Schulträgers wohnen, einen Anspruch auf Schülerbeförderung. Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt jedoch erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.

Wie lange hat man Anspruch auf Schülerbeförderung?
Anspruch haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Alle Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Welche Kosten werden erstattet?

In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den ÖPNV abzuwickeln. Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären. [*]


Keine Gründe für die Bewilligung der Übernahme der Schülerbeförderungskosten sind:

  • Fremdsprachenfolge
  • Besuch der Förderstufe
  • Ganztagsbetreuungsangebot
  • spezielle Unterrichtsangebote
  • konfessionelle Ausrichtung
  • Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums
  • die Empfehlung z. B. der Grundschule, eine bestimmte Schule ab der Jahrgangsstufe 5 zu besuchen

Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt einkommensunabhängig. Besondere Lebenslagen können nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:
Es besteht kein Anspruch, wenn Ihr Kind ein Gymnasium in Kassel besucht und der Fußweg zur nächstgelegenen Gesamtschule mit Gymnasialzweig weniger als 3 km beträgt.
Begründung: Der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe kann auch an der weniger als 3 km entfernten Gesamtschule erreicht werden.

Es besteht Anspruch, wenn Ihr Kind die integrierte Offene-Schule-Waldau in Kassel besucht, obwohl eine kooperative Gesamtschule in Ihrem näheren Umfeld liegt.
Begründung: Eine Vergleichbarkeit zwischen Schulen ist nur bei gleicher Schulform möglich.


Was muss ich mitbringen ?

Die Antragsformulare sind in den Schulsekretariaten erhältlich. Bitte geben Sie im Antrag an, ab wann oder für welchen Zeitraum die Übernahme der Beförderungskosten beantragt wird.
Füllen Sie den Antrag bitte vollständig und gut leserlich aus. Vergessen Sie nicht, ihn zu unterschreiben.
Bitte geben Sie den Antrag im Schulsekretariat wieder ab. Nachdem die Schule den Schulbesuch bestätigt hat wird der Antrag an das Schulverwaltungsamt zur Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.

Bitte beachten:

Der Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten muss bis spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden.
Eine Erstattung ist nur aufgrund eingereichter Originalfahrnachweise möglich.

Schulverwaltungsamt der Stadt Kassel

An welche Behörde bzw. Institution muss ich mich wenden?

An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt). [*]


Welche Behörde bzw. Institution ist zuständig ?

Welche Formulare werden benötigt?


Welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten?


Wer ist für Sie zuständig?


Frau Heike Aschmann

Rathaus
Zimmer H413a
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel

Tel: 0561 / 787-4004
Fax: 0561 / 787 -884004
E-Mail: heike.aschmann@stadt-kassel.de

Frau Daniela Ellenberger

Rathaus
Zimmer H414a
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel

Tel: 0561 / 787-4044
Fax: 0561 / 787-3546
E-Mail: daniela.ellenberger@stadt-kassel.de

Frau Melanie Gessner

Rathaus
Zimmer H413a
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel

Tel: 0561 / 787-4045
Fax: 0561 / 787-3547
E-Mail: melanie.gessner@stadt-kassel.de

*Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. URL: http://hessenfinder.hessen.de [^] [Stand: 04.05.2010]
Bürgerservice der Stadt Kassel

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